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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fabrik chemischer Präparate von Dr. Richard Sthamer GmbH & Co. KG
Präambel Die nachfolgenden Verkaufs -und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verkäufe an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Käufer“) . Die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt. Dies
gilt auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus. § 1 Angebot und Annahme 1)
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe durch den Käufer schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung eines unserer Geschäftsführer oder Prokuristen verbindlich. Anwendungstechnische Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben wurden.
2)
Mengenangaben werden von uns möglichst genau eingehalten. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 2,0 %+/- gelten bei Lieferung im Tankwagen als vertragsgemäß und werden in der Rechnung dementsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung 1)
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns festgestellten Mengen bzw. Gewichte. In Einzelfällen kann mit unserer vorherigen Zustimmung die Verwiegung auf geeichten Waagen beim Kunden erfolgen.
Zusätzliche Kosten, die im Zuge einer Notauslieferung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. 2)
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn alle früheren Rechnungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung beglichen sind. 3) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
4) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie vorbehaltlos eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers. 5)
Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6) Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Käufers nach Vertragsschluss gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus
diesem Vertragsverhältnis sofort fällig zu stellen. Wir sind ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, denen diese allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen und soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Käufer unserer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener
Frist nicht nachkommt.
§ 3 Lieferung 1) Die von uns angegebenen Lieferfristen und –termine gelten als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. 2)
Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir sie nicht zu vertreten haben und es sich nicht lediglich um vorübergehende Störungen handelt. Der Käufer ist ebenfalls berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Im Falle von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um den Zeitraum des Leistungs-hindernisses. Führt eine entsprechende Störung zu einem
Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Andere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Vorstehende Regelungen gelten auch bei nicht rechtzeitiger, durch uns unverschuldeter Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, soweit wir ein kongruentes Rechtsgeschäft abgeschlossen haben. Schadensersatz wegen von
uns nicht zu vertretender Pflichtverletzungen ist in allen genannten Fällen ausgeschlossen. Wir werden den Käufer über solche Ereignisse unverzüglich informieren. 3)
Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen des Lieferverzuges kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur nach Maßgabe des § 8 verlangen.
§ 4 Versendung und Annahme 1) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei Lieferungen frei Haus. 2)
Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Käufers. 3)
Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veran- anlassen. Der Käufer hat ferner dafür zu sorgen, dass für das anliefernde Tankfahrzeug eine geeignete Zuwegung besteht. Unsere Verpflichtung beschränkt sich allein auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
4)
Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
5)
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 5 Verpackung 1)
Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen beim Käufer in entleertem und einwandfreiem Zustand frei unserem Fahrzeug gegen schriftliche Empfangsbestätigung zurückzugeben.
2) Die auf den Leihgebinden angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet
der Käufer, soweit er dies zu vertreten hat. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit wir nicht vorher zugestimmt haben. 3)
Kommt der Käufer der unter Abs. 1) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, nach erfolgloser angemessener Fristsetzung den Wiederbeschaffungspreis für das Leihgebinde zu verlangen. 4)
Bei Lieferung in Tankwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnelle Entleerung zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Standgebühr zu Lasten des Käufers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt 1)
Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.
2)
Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt und sich nicht in Verzug befindet, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. 5 auf uns übergehen.
3)
Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir gegebenenfalls berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
4)
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das Gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i. S. d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
5) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß
Abs. 4) nur anteiliges Eigentum haben, so tritt er die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag hiermit an uns ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-(oder ähnlichen) Vertrages,
tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Ware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 6)
Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so behalten wir uns vor, die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer hat in diesem Fall auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
6)
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer nachhaltig um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers 1) Für Mängel an der Kaufsache leisten wir unter den in Abs. 2) dargestellten Voraussetzungen zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei nicht erheblichen Mängeln ist das Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen.
2) Für unsere Gewährleistung nach Abs. 1) sind neben den gesetzlichen, folgende Voraussetzungen einzuhalten: a. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung
unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüb- lichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
b. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen. c. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder
feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt. Das gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den
Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste. d. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch
insoweit als genehmigt. 3) Für Sachmängel haften wir auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des folgenden § 8.
§ 8 Haftung für Schäden und schriftliche Beratung 1)
Wir haften unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nur bei Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Für Beratung, Auskunftserteilung oder Empfehlungen haften wir gemäß Abs. (1) und (2) und nur, wenn sie schriftlich verfasst worden sind.
§ 9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel 1)
Änderungen und/oder Ergänzungen des Kaufvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. 2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. 3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des geltenden UN-Kaufrechts. 4)
Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages oder eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine solche Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
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